Lizenzvertrag Freeware
Seite zurück Anfang nächste Seite

LIZENZVERTRAG für die Freeware ICE Kommunikationsmanager

Version 10 Stand 19.9.2007

Dieser Vertrag ist eine rechtsgültige Vereinbarung zwischen Ihnen ("Lizenznehmer") und der ICE Steuer- und Regelungstechnik GmbH (nachfolgend ICE oder Lizenzgeber genannt). Der Vertrag gilt nur für die kostenlose Version des Produktes, welche nachfolgend als "Freeware", "Produkt", "Software" oder "Programm" bezeichnet wird.
Lesen Sie bitte die folgenden Abschnitte sorgfältig durch, bevor Sie die Software der ICE benutzen wollen. Durch Benutzung der Software verpflichten Sie sich, an die Bedingungen dieser Vereinbarung gebunden zu sein. Sollten Sie mit dem folgenden nicht einverstanden sein, so benutzen Sie diese Produkte nicht und löschen Sie diese bitte von Ihren Datenträgern.

1 Beschreibung des Nutzungsrechtes

ICE gewährt Ihnen das Recht, diese Software einschliesslich der dazugehörigen Begleitdokumentationen wie nachfolgend beschrieben zu benutzen:
1.1 Sie haben das Recht, diese Software an beliebig viele Personen weiterzugeben oder beliebig vielen Personen zugänglich zu machen. Sie dürfen dieses Produkt mit den damit verbundenen Dateien beliebig oft weitergeben, solange Sie exakte Kopien ohne Veränderung anfertigen. Sie dürfen diese Software und seine Dokumentation kommerziellen Programmen kostenlos beilegen. Sie benötigen dafür nicht unsere schriftliche Erlaubnis für eine Verteilung auf elektronischem Wege oder CD oder anderen Datenträgern.
1.2 Diese Software hat keine eingeschränkte Laufzeit. Sie dürfen die Software und die damit verbundenen Dateien beliebig lang eingehend testen. Diese Software kann, gebenüber der registierten Version der Software, Einschränkungen im Funktionsumfang haben.
1.3 Wenn Sie den vollen Funktionsumfang benutzen möchten, können Sie die Software gegen Geld registrieren lassen (Registrierung) und erhalten dadurch die auf ihren Namen registrierte Vollversion der Software von ICE.
1.4 Die Registrierung wird bei Erhalt des angegebenen Betrages an ICE für den Nutzer in Auftrag gegeben.
1.5 Sie erkennen an, dass dieses Produkt in Quellcode-Form ein vertrauliches Geschäftsgeheimnis von ICE darstellt, und stimmen daher zu, die Software nicht zu modifizieren oder zu versuchen, die Software zu disassemblieren, zu decompilieren oder zurückzuentwickeln.
1.6 Wenn die Verbreitung und/oder die Benutzung des Programms in bestimmten Staaten entweder durch Patente oder durch urheberrechtlich geschützte Schnittstellen eingeschränkt ist, kann ICE eine explizite geographische Begrenzung der Verbreitung angeben, in der diese Staaten ausgeschlossen werden, so daß die Verbreitung nur innerhalb und zwischen den Staaten erlaubt ist, die nicht ausgeschlossen sind. In einem solchen Fall beinhaltet diese Lizenz die Beschränkung, als wäre sie in diesem Text niedergeschrieben.

2 Gewährleistung

2.1 Da das Programm ohne jegliche Kosten lizenziert wird, besteht keinerlei Gewährleistung für das Programm, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Sofern nicht anderweitig schriftlich bestätigt, stellen die Copyright-Inhaber und/oder Dritte das Programm so zur Verfügung, "wie es ist", ohne irgendeine Gewährleistung, weder ausdrücklich noch implizit, einschließlich, aber nicht begrenzt auf, Marktreife oder Verwendbarkeit für einen bestimmten Zweck. Das volle Risiko bezüglich Qualität und Leistungsfähigkeit der Software liegt bei Ihnen. Sollte sich die Software als fehlerhaft herausstellen, liegen die Kosten für notwendigen Service, Reparatur oder Korrektur bei Ihnen.
2.2 Jegliche Fehlerbeschreibung wird gerne entgegengenommen, jedoch kann ICE keine Garantie geben, dass alle Fehler behoben werden können.
2.3 Sofern es sich bei Ihnen um einen Kaufmann im Rechtssinne handelt, haben Sie die gelieferte Software umgehend nach Ablieferung zu untersuchen und erkennbare Mängel schriftlich gegenüber ICE zu rügen. Anderenfalls gilt die Software als genehmigt mit der Folge, dass Sie Ihre Gewährleistungsrechte verlieren. Die Pflicht zur umgehenden schriftlichen Rüge gilt entsprechend für verdeckte Mängel, sobald diese erkennbar werden.
2.4 Sie sind allein dafür verantwortlich, dass die Software Ihren speziellen Anforderungen und Bedürfnissen entspricht. ICE übernimmt keinerlei Verantwortung für die Auswahl der Software oder die Ergebnisse, die sich mit der Software oder den damit zusammen benutzten Gegenständen erzielen lassen.

3 Haftungsbeschränkungen

3.1 ICE versucht, seine Software so fehlerfrei wie möglich zu halten. Aber es gilt allgemein: Keine Software ist fehlerfrei, und die Anzahl der Fehler steigt mit der Komplexität der Software. Deshalb kann ICE keine Gewähr dafür übernehmen, dass seine Software in jeder Umgebung, auf jedem Rechner, und mit jeglichen anderen Anwendungen zusammen fehlerfrei läuft. Jegliche Haftung für direkte wie indirekte Schäden werden hiermit ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
3.2 ICE ist in keinem Fall haftbar für irgendeinen direkten oder indirekten Schadenersatz, Schadenersatz für Aufwendungen bei Vertragserfüllung oder Schadenersatz für Folgeschäden gleich welcher Art, einschließlich (ohne Beschränkung) Schadenersatz für entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechung oder sonstigen Vermögensschäden, die sich aus der Anwendung oder der Unfähigkeit der Anwandung der Software ergeben, selbst wenn ICE über die Möglichkeit solcher Schadenersatzfälle informiert worden ist. In jedem Fall jedoch ist die Haftung wegen einer weder vorsätzlichen noch grob fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt auf die Höhe des Produktpreises, der von Ihnen für die Software bezahlt worden ist.
3.3 Diese Haftungsbeschränkung gilt für jede Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch für eine Haftung aufgrund der Verletzung vorvertraglicher oder nebenvertraglicher Pflichten. Ausgenommen hiervon sind lediglich die Haftung nach dem Produkthaftpflichtgesetz.
3.4 Sie sind verpflichtet, angemessene Sicherheitsvorkehrungen zum Schutze Ihrer Daten und anderer Software zu treffen, insbesondere Sicherungskopien in solchen zeitlichen Abständen anzufertigen, wie sie in Ihrem Tätigkeitsbereich bei Beachtung der Sorgfalt üblich sind. Als Minimum gilt insofern die Anfertigung einer Sicherungskopie in maschinenlesbarer Form pro Tag. Für den Verlust von Daten, der bei Beachtung dieser Verpflichtung vermeidbar gewesen wäre, haftet ICE nicht. Testen Sie die Software mit unkritischen Daten.

4 Gewerbliche Schutzrechte Dritter

4.1 ICE versichert für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland, dass nach ihrer Kenntnis die vertragsgemässe Nutzung der Software keine gewerblichen Schutzrechte Dritter verletzt.
4.2 ICE wird Sie von allen Ansprüchen Dritter freistellen und etwaige Verfahren auf eigene Kosten für Sie führen, die auf die Behauptung gestützt werden oder in denen geltend gemacht wird, die Software verletze gewerbliche Schutzrechte Dritter, sofern (i) ICE unverzüglich von der Geltendmachung eines derartigen Anspruchs durch Sie unterrichtet wird; und (ii) ICE die alleinige Kontrolle und Entscheidung über die Rechtsverteidigung und die Führung von Vergleichsverhandlungen eingeräumt wird; und (iii) Sie ICE nach besten Kräften und Möglichkeiten bei der Rechtsverteidigung unterstützen und der Anspruch wegen Verletzung von Schutzrechten Dritter nicht auf Ihrem Verhalten oder darauf beruht, dass die Software ohne Zustimmung von ICE mit nicht von ICE gelieferten Teilen verbunden wurde oder dass unautorisierte Änderungen von Dritten an der Software vorgenommen wurden.
4.3 Wird die vertragsgemässe Nutzung der Software durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat ICE das Recht, nach eigener Wahl und auf eigene Kosten Ihnen das Recht zur Nutzung der Software in dem vertraglich geschuldeten Umfang zu verschaffen oder die Software derart abzuändern oder ganz oder teilweise auszutauschen, dass die betreffenden Schutzrechte nicht mehr verletzt werden, vorausgesetzt, die abgeänderte oder modifizierte Version der Software weist im wesentlichen die gleichen Funktionalitäten auf wie die ursprüngliche Software.
4.4 Kann ICE durch derartige Massnahmen die Beeinträchtigung der vertragsgemässen Nutzung durch Rechte Dritter nicht ausräumen, so steht beiden Parteien ein Recht zur fristlosen Kündigung der Lizenzvereinbarung zu.

5 Rechtsmittel

5.1 Eine Verletzung dieser Lizenzvereinbarung durch den Lizenznehmer verschafft dem Lizenzgeber den Anspruch auf Unterlassungsanspruch und/oder sonstige gerechte Entlastung zusätzlich zu den weiteren gesetzlich zugestandenen Rechtsmitteln.

6 Schlussbestimmungen

6.1 Soweit Teile dieser Erläuterung unwirksam oder undurchsetzbar sind oder werden, wird die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser Lizenzvereinbarung hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck dieser Lizenzvereinbarung so nah wie möglich kommt.
6.2 Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts.
6.3 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergeben, ist in Essen. ICE kann den Lizenznehmer jedoch auch an jedem anderen gesetzlich eröffneten Gerichtsstand verklagen.

--- Ende des Lizenzvertrages ---